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Verordnung
über die Bestellung von und die Schulung
der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben

(Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)

Vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341)

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 14 und des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 7a, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:


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