Technische Regeln für Arbeitsstätten
ASR A1.3 *
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Ausgabe: April 2007
(GMBl Nr. 33 vom 16. Juli 2007, S. 674)
Diese Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A1.3) gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie wird vom
Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)
ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Diese ASR konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Die Verpflichtung zur Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen ergibt sich aus § 6 Arbeitsschutzgesetz.
Die vorliegende Arbeitsstättenregel wurde in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) erarbeitet und übernimmt die grundlegenden Inhalte der BGV A 8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" des Fachausschusses "Sicherheitskennzeichnung" des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
* In der ASR A1.3 sind die grundlegenden Inhalte der BGV A 8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" übernommen.



