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Technische Regeln für Arbeitsstätten

ASR A2.3 *

Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

(GMBl Nr. 45 vom 28. September 2007, S. 902)

 

Diese Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A1.3) gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)

ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Die Verpflichtung zur Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen ergibt sich aus § 6 Arbeitsschutzgesetz.

Mit der vorliegenden Arbeitsstättenregel wird auch die "Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55 Arbeitsstättenverordnung" (Bekanntmachung des BMA vom 10.12.1987 - IIIb 2 - 34507 - 8) übernommen.


* Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gelten mit Bekanntmachung der neuen Arbeitsstättenregel ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" die alten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)

  • ASR 10/1 "Türen und Tore",
  • ASR 17/1,2 "Verkehrswege"

in Bezug auf die Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge nicht weiter fort.

 


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