Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
TRBA 220
Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen
Ausgabe: April 2002
(BArbBl. 4/2002 S. 128)
Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben
den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen zu Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.
Die Fachgruppe "Entsorgung" des BUK hat die GUV-Regel 27.11 "Sicherheit und Gesundheit beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" erarbeitet. Mit der vorliegenden TRBA hat der ABAS in Anwendung des Kooperationsmodells (Beschluss 1/2000 des ABAS vom 19. Januar 2000, BArbBI 5/2001, S. 61) diese GUV-Regel in sein technisches Regelwerk aufgenommen.
Der Fachgruppe "Entsorgung" obliegt in Absprache mit dem ABAS die Fortschreibung der TRBA. Hält der ABAS Änderungen für erforderlich, wird er die Fachgruppe "Entsorgung" bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.



