Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
TRBA 250
Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
Ausgabe: November 2003
(BArbBl. 11/2003 S. 53, zuletzt geändert GMBl Nr. 4 vom 14. Februar 2008, S. 83)
Die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.
Der Fachausschuss „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ (FA GES) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) hat in Zusammenarbeit mit dem ABAS die BG-Regel BGR 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ erarbeitet. Mit der vorliegenden TRBA hat der ABAS in Anwendung des Kooperationsmodells (Bundesarbeitsblatt Heft 5, 2001, S. 61) diese BGR in sein technisches Regelwerk aufgenommen.
Dem Fachausschuss „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ obliegt in Absprache mit dem ABAS die Fortschreibung der TRBA. Hält der ABAS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachausschuss „Gesundheitsdienst“ bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu prüfen.



