Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
TRBA 460
Einstufung von Pilzen in Risikogruppen
Ausgabe: Oktober 2002
(BArbBl. 10/2002 S. 78)
Die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.
Der Fachausschuss Chemie hat die BG-Information BGI 634 "Sichere Biotechnologie - Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Pilze" erarbeitet. Mit der vorliegenden TRBA hat der ABAS in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 5/2001 S.61) die Liste nach taxonomischen Kriterien und die alphabetische Liste der Pilze aus dieser BG-Information in sein technisches Regelwerk aufgenommen.
Dem Fachausschuss Chemie obliegt in Absprache mit dem ABAS die Fortschreibung der TRBA. Hält der ABAS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachausschuss Chemie bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.



