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Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 520

Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und zugehörigen Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle

Ausgabe März 1999
(BArbBl. Nr. 3/1999)

 

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Die TRGS 520 enthält besondere Anforderungen an Sammelstellen und Zwischenlager für Kleinmengen gefährlicher Abfälle unter Berücksichtigung der GefStoffV. Sie gibt den Rahmen für erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen vor.

Nach § 44 Abs. 2 GefStoffV darf von den Anforderungen dieser TRGS abgewichen werden, wenn ebenso wirksame Maßnahmen getroffen werden und damit das Schutzziel auf andere Art und Weise erreicht wird. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist dies im Einzelfall nachzuweisen.

Zusätzlich zu den Anforderungen dieser TRGS wird auf die in Anlage 2 aufgeführten Regelungen hingewiesen.

 


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