Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRGS 551
Teer und andere Pyrolyseprodukte
aus organischem Material
Ausgabe Juli 1999
(BArbBl. 7-8/1999 S. 39, zuletzt geändert BArbBl. 6/2003 S. 90)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS enthält Hinweise zur Beurteilung von Arbeitsplätzen, an denen Pyrolyseprodukte aus organischem Material entstehen oder an denen mit solchen umgegangen wird und Schutzmaßnahmen beim Umgang.
Im übrigen wird auf die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung verwiesen.
(Hinweis: Die TRGS 551 wurde redaktionell an die GefStoffV angepasst. Von inhaltlichen Änderungen betroffen sind die Nummern 4.4 und 4.5, 5.2.7 bis 5.2.13 sowie 5.4 Abs. 5.)



