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Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 608

Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin in Wasser- und Dampfsystemen

Ausgabe April 1991
(BArbBl. 4/1991 S. 36, zuletzt geändert BArbBl. 4/1993 S. 69)

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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) oder vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesgesundheitsblatt bekannt gegeben.

_______________________________

Diese Regel enthält Vorschläge bezüglich des Einsatzes von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren und der Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin in Wasser- und Dampfsystemen. Für den Umgang mit Hydrazin gilt die TRgA 550.

Es ist berücksichtigt, dass die in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen vom Grundsatz her technisch geeignet sind. Das gesundheitliche Risiko wird durch ihre Anwendung verringert. Das ökologische Risiko ist berücksichtigt worden.

Die in dieser TRGS vorgenommene Klassifizierung "Keine Beurteilung möglich mangels ausreichender Datenlage" soll den Herstellern von Hydrazin-Ersatzstoffen die Chance eröffnen, durch nachträgliche Datengewinnung und Vorlage beim UA VII sowie beim AK "Toxikologie" des AGS ihre Produkte gegebenenfalls in die Kategorie "Als Ersatzstoff geeignet" eingruppieren zu lassen.

Im Einzelfall muss jedoch sorgfältig geprüft werden, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen auch im Hinblick auf die betriebsspezifischen Besonderheiten geeignet und zumutbar sind. Eine Unterschreitung von Grenzwerten entbindet nicht von derPrüfung der Einsatzmöglichkeit der in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltenden Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 14 und 15 der GefStoffV hingewiesen.

Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der Verordnung über gefährliche Stoffe (GefStoffV) sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.

 


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