Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRGS 901
Begründungen und Erläuterungen
zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz
Ausgabe: April 1997
(BArbBl. 4/1997 S. 42, zuletzt geändert BArbBl. 1-2006 S. 55)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung ensprechend angepaßt.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.
Luftgrenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe werden durch den Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in der TRGS 900 bekannt gegeben. Zu neu festgelegten Luftgrenzwerten wird in der Regel ein Begründungspapier erstellt und ggf. Erläuterungen zur Anwendung des Luftgrenzwertes gegeben. Sofern Vorschläge zu Luftgrenzwerten einschließlich der entsprechenden Begründungen der Kommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder der Europäischen Union (EU) unverändert übernommen werden, erfolgt ein Verweis in der TRGS 900 auf die veröffentlichten toxikologischen und arbeitsmedizinischen Begründungen der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe bzw. der EU. Begründungspapiere zu den vom AGS erarbeiteten Luftgrenzwerten werden als Bekanntmachung des AGS im Internet unter www.baua.de veröffentlicht.



