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§ 9
Zutritts- und Aufenthaltsverbote

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.

 


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Betriebliche Prävention
und Unfallversicherung
(BPUVZ)
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