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II. Gemeinsame Bestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

1.arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit,
2.arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Tätigkeit,
3.arbeitsmedizinische nachgehende Untersuchungen nach Beendigung einer Tätigkeit.

(2) Als Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Verlangen des Versicherten (§ 7).

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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