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§ 4
Erstuntersuchung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Erstuntersuchung vor Beginn der Tätigkeit durchgeführt wird. Die Erstuntersuchung darf nicht länger als 12 Wochen zurückliegen. DA

DA zu § 4 Abs. 1:

Eine Erstuntersuchung kann auch bei veränderten Arbeitsplatzbedingungen an demselben Arbeitsplatz oder bei Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes erforderlich sein.

Die 12-Wochen-Frist dient dem Zweck, einen möglichst aktuellen Untersuchungsbefund für die Beurteilung zu gewährleisten.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
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