Anhang 1.1
Nachuntersuchungsfristen im Geltungsbereich der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) vom 31. Juli 1991
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Nachuntersuchungen
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Personengruppen Frist
(Jahr[e])
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1 Nachuntersuchungen für Beschäftigte, die mit
oder durch den technischen Betrieb gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind
1.1 im untertägigen Steinkohlenbergbau 2
1.2 auf meerestechnischen Anlagen in Küstengewässern 2
1.3 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau 3
1.4 in Tagesanlagen und Tagebauen des Steinkohlen-
bergbaus 3
1.5 in Tagesanlagen und Tagebauen des
Nichtsteinkohlenbergbaus 5
2 Nachuntersuchungen für besondere Beschäftigte
im technischen Betrieb
2.1 Personen
2.1.1 der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 im Nicht-
steinkohlenbergbau 2
2.1.2 der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie 4 1
2.1.3 jünger als 21 Jahre 1
2.2 Träger von Atemschutzgeräten in
2.2.1 Grubenwehren
2.2.1.1 18 bis 20 Jahre alt 1
2.2.1.2 21 bis 39 Jahre alt 2
2.2.1.3 40 Jahre und älter 1
2.2.2 Gasschutz- und Feuerwehren
2.2.2.1 18 bis 20 Jahre alt 1
2.2.2.2 21 bis 49 Jahre alt 3
2.2.2.3 50 Jahre und älter 1
2.3 Gerätewarte von Gruben-, Gasschutz- und
Feuerwehren 2
2.4 Taucher 1
2.5 Personen der Gruppen 2.2 und 2.4 nach
Krankheiten und Unfällen, die eine
wesentliche gesundheitliche Beein- unver-
trächtigung zur Folge haben können züglich
3 Spezielle Nachuntersuchungen unabhängig von
den Nachuntersuchungen nach den Nummern 1 und 2
3.1 Beschäftigte, die Fahr-, Steuer-
oder Überwachungstätigkeiten ausführen
3.1.1 jünger als 50 Jahre 5
3.1.2 50 Jahre und älter 2
3.2 Beschäftigte in lärmexponierten Betriebspunkten 3
3.3 Beschäftigte an stationären Bildschirmgeräten 5
Nachuntersuchungen und deren Fristen nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.




