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Anhang 1.1

Nachuntersuchungsfristen im Geltungsbereich der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) vom 31. Juli 1991

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                       Nachuntersuchungen
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         Personengruppen                                   Frist
                                                         (Jahr[e])
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1        Nachuntersuchungen für Beschäftigte, die mit
         oder durch den technischen Betrieb gesundheit-
         lichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind
1.1      im untertägigen Steinkohlenbergbau                   2
1.2      auf meerestechnischen Anlagen in Küstengewässern     2
1.3      im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau              3
1.4      in Tagesanlagen und Tagebauen des Steinkohlen-
         bergbaus                                             3
1.5      in Tagesanlagen und Tagebauen des
         Nichtsteinkohlenbergbaus                             5

2        Nachuntersuchungen für besondere Beschäftigte            
         im technischen Betrieb
2.1      Personen
2.1.1    der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 im Nicht-
         steinkohlenbergbau                                   2
2.1.2    der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie 4            1
2.1.3    jünger als 21 Jahre                                  1
2.2      Träger von Atemschutzgeräten in
2.2.1    Grubenwehren
2.2.1.1  18 bis 20 Jahre alt                                  1
2.2.1.2  21 bis 39 Jahre alt                                  2
2.2.1.3  40 Jahre und älter                                   1
2.2.2    Gasschutz- und Feuerwehren
2.2.2.1  18 bis 20 Jahre alt                                  1
2.2.2.2  21 bis 49 Jahre alt                                  3
2.2.2.3  50 Jahre und älter                                   1
2.3      Gerätewarte von Gruben-, Gasschutz- und
         Feuerwehren                                          2
2.4      Taucher                                              1
2.5      Personen der Gruppen 2.2 und 2.4 nach
         Krankheiten und Unfällen, die eine
         wesentliche gesundheitliche  Beein-             unver-
         trächtigung zur Folge haben können             züglich

3        Spezielle Nachuntersuchungen unabhängig von 
         den Nachuntersuchungen nach den Nummern 1 und 2
3.1      Beschäftigte, die Fahr-, Steuer-
         oder Überwachungstätigkeiten ausführen
3.1.1    jünger als 50 Jahre                                  5
3.1.2    50 Jahre und älter                                   2
3.2      Beschäftigte in lärmexponierten Betriebspunkten      3
3.3      Beschäftigte an stationären Bildschirmgeräten        5

Nachuntersuchungen und deren Fristen nach anderen Rechtsvorschriften 
bleiben unberührt.

 


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