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§ 13
Seil- und Kettenzuganlagen

(1) Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge höchstens mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h bewegt werden können. DA

(2) Absatz 1 gilt nicht für automatisch betriebene Anlagen in Bereichen, die von Versicherten nicht betreten werden.

(3) Seil- und Kettenzuganlagen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden können. DA

DA zu § 13 Abs. 1:

Solche Anlagen sind z. B. Rangiereinrichtungen, auch solche mit Schubwagen.

Grundsätzliche Anforderungen an Seilzuganlagen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

DA zu § 13 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt z. B. durch

Schlüsselschalter,
Vorhängeschloß,
Verschluß der Zugangstüren zum Steuerstand.

 


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