Anhang 1
Skizzen zu den Durchführungsanweisungen
Zu § 5 Abs. 2:
Sicherheitsraum bei Eisenbahnen, die den Bestimmungen der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder (EBO/EBOA/BOA) unterliegen; bei Fahrgeschwindigkeiten bis 30 km/h, in der Geraden.

Zu § 5 Abs. 2:
Sicherheitsraum bei Eisenbahnen, die den Bestimmungen der Eisenbahn-
Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder
(EBO/EBOA/BOA) unterliegen; bei Fahrgeschwindigkeiten über
30 km/h und bis 100 km/h, in der Geraden.

Zu § 5 Abs. 2:
Sicherheitsraum
bei Eisenbahnen, die den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
für Schmalspurbahnen (ESBO) unterliegen; bei Fahrgeschwindigkeiten
bis 30 km/h.

Zu § 5 Abs. 2:
Sicherheitsraum
bei Eisenbahnen, die den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau
und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) unterliegen;
bei Fahrgeschwindigkeiten über 30 km/h und bis 100 km/h.

Zu § 5 Abs. 2:
Sicherheitsraum
bei Straßenbahnen, die den Bestimmungen der Straßenbahn-Bau-
und Betriebsordnung (BOStrab) unterliegen.

Zu § 5 Abs. 5:
Behelfsmäßiger
Sicherheitsraum bei Straßenbahnen, die den Bestimmungen
der Straßenbahn-Bau und Betriebsordnung (BOStrab)
unterliegen.

Zu § 6 Abs. 1:
Seitlicher Sicherheitsabstand (in Arbeitsstätten) bei Eisenbahnen, die
den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen des
Bundes und der Länder (EBO/EBOA/BOA) unterliegen; in der Geraden,
für Versicherte, die sich im Gleis aufhalten.

Zu § 6 Abs. 1:
Seitlicher Sicherheitsabstand (in Arbeitsstätten) bei Eisenbahnen, die
den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen des
Bundes und der Länder (EBO/EBOA/BOA) unterliegen; für Versicherte
auf erhöhten Standorten.
Die Maßangabe 2,25m für den Abstand fester Gegenstände von Gleismitte gilt für das breiteste Fahrzeug bei ungünstigster Gleislage in der Geraden oder im Bogen mit einem Halbmesser R ≥ 250 m. Im Einzelfall kann sich unter Berücksichtigung vorhandener Parameter für Fahrzeuge und Gleisanlagen ein geringeres Maß ergeben.

Zu § 6 Abs. 1:
Seitlicher Sicherheitsabstand
(in Arbeitsstätten) bei Eisenbahnen, die den Bestimmungen
der Eisenbahnen-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
(ESBO) unterliegen.

Zu § 6 Abs. 1:
Seitlicher Sicherheitsabstand
(in Arbeitsstätten) bei Straßenbahnen, die den Bestimmungen
der Straßenbahn-Bau und Betriebsordnung (BOStrab)
unterliegen.

Zu § 6 Abs. 1:
Seitlicher Sicherheitsabstand
(in Arbeitsstätten) bei Materialbahnen.

Zu § 15 Abs. 2:
Freizuhaltende
Räume an den Fahrzeugenden von Eisenbahnen, die den Bestimmungen
der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO) oder der Eisenbahn-Bau
und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (EBOA) unterliegen.
Maße in Millimetern (nach EBO)

*) Dargestellt ist der Regellichtraum nach Anlage 1 zu § 9 EBO für die übrigen Gleise, die nicht durchgehende Hauptgleise oder andere Hauptgleise für Reisezüge sind.




