§ 1
Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Eisen-, Stahl- und NE-Metallschrott, insbesondere für das Befördern, Lagern, Be- und Verarbeiten oder Sortieren. DA
DA zu § 1:
NE-Metallschrott ist Schrott von Schwermetallen (z. B. Kupfer, Blei, Zinn, Zink), Leichtmetallen (z. B. Aluminium, Magensium) und deren Legierungen.




