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§ 6
Auffinden von geschlossenen Hohlkörpern

(1) Wird ein geschlossener Hohlkörper gefunden, so haben die Beschäftigten ihn auszusondern und den Fund dem Aufsichtführenden zu melden.

(2) Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, daß die ausgesonderten Hohlkörper mit ausreichenden Entlastungsöffnungen versehen werden, so daß kein gefährlicher Druckanstieg zu erwarten ist. DA

DA zu § 6 Abs. 2:

Für das Verschrotten wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VBG 15), besonders auf § 9 hingewiesen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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