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§ 10
Arbeitsbühnen und Arbeitspodeste

(1) Instandhaltungsplätze müssen mit ortsfesten Arbeitsbühnen ausgerüstet sein.

(2) Arbeitsbühnen müssen mit sicherer Standfläche und Geländer ausgerüstet sein. Sie müssen so angebracht sein, daß die der Instandhaltung unterliegenden Teile sicher erreichbar sind. DA

(3) Abweichend von Absatz 1 müssen an Stationen von Sesselbahnen, Materialseilbahnen, Sprengseilbahnen und Schleppliften, bei denen aus technischen Gründen Arbeitsbühnen nicht angebracht werden können, ortsfeste Arbeitspodeste vorhanden sein. DA

(4) Abweichend von Absatz 1 sind an Stützen von Kleinkabinenbahnen, Sesselbahnen, Materialseilbahnen, Sprengseilbahnen und Schleppliften ortsfeste Arbeitspodeste zulässig.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 müssen ortsveränderliche Arbeitsbühnen vorhanden sein, wenn aus technischen Gründen Arbeitspodeste nicht angebracht werden können. DA

(6) Zur sicheren Durchführung von betriebsmäßig erforderlichen Arbeiten an Teilen der Anlage, die von der Flurebene nicht erreicht werden können, müssen sichere Standplätze vorhanden sein. DA

(7) Müssen Versicherte von Stützen auf Fördermittel oder Bergungseinrichtungen übersteigen, müssen Arbeitsbühnen oder Arbeitspodeste so bemessen und angeordnet sein, daß dies sicher möglich ist. DA

DA zu § 10 Abs. 2:

Sichere Standfläche siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 2.

Anforderungen an Geländer siehe § 33 Abs. 5 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

DA zu § 10 Abs. 3:

Ein technischer Grund liegt vor, wenn z. B. Arbeitsbühnen die Pendelfreiheit der Fördermittel einschränken würden.

Arbeitspodeste unterscheiden sich von Arbeitsbühnen dadurch, daß sie

kein Geländer
und
im allgemeinen eine kleinere Standfläche als Arbeitsbühnen haben.

Arbeitspodeste können klappbar sein.

Bezüglich der Anforderungen an eine sichere Standfläche bei Arbeitspodesten siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 2.

DA zu § 10 Abs. 5:

Solche technischen Gründe können z. B. gegeben sein bei Seilprüfungen, beim Versetzen, Anbringen und Abnehmen von Schleppgehängen oder Sesseln.

DA zu § 10 Abs. 6:

Zu den betriebsmäßig erforderlichen Arbeiten gehört z. B. das Betätigen von Spannwinden.

Sichere Standplätze siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 2.

DA zu § 10 Abs. 7:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. Arbeitsbühnen oder Arbeitspodeste ergonomisch günstig angeordnet und Festhaltemöglichkeiten sowie Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vorhanden sind.

Das Übersteigen kann zur Instandhaltung oder Bergung erforderlich sein.

 


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