§ 11
Zugänge zu Arbeitsbühnen und Arbeitspodesten
(1) Arbeitsbühnen und Arbeitspodeste müssen sicher erreichbar sein. Teile der Anlage dürfen den Zugang nicht behindern. DA
(2) Abweichend von § 15 Abs. 4 UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) müssen Absturzsicherungen an Steigleitern von Stützen erst bei einer Länge von mehr als 10 m vorhanden sein. DA
(3) Abweichend von § 15 Abs. 6 UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) müssen Ruhebühnen an Steigleitern von Stützen erst bei einer Leiterlänge von mehr als 15 m vorhanden sein. Der Abstand von Ruhebühnen darf nicht mehr als 10 m betragen.
DA zu § 11 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. Treppen oder Steigleitern, Laufstege, Überstieghilfen vorhanden sind.
Teile, die den Zugang behindern können, sind z. B. Querträger, Leitungen, Abspannseile.
Nach § 15 UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) sind Steigleitern nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betrieblich nicht möglich ist.
Anforderungen an Steigleitern siehe § 15 UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74).
Anforderungen an Treppen siehe "Merkblatt für Treppen" (ZH 1/113).
Bezüglich Handläufe an Treppen und Laufstegen siehe § 33 Abs. 6 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
DA zu § 11 Abs. 2:
Absturzsicherungen an Steigleitern siehe § 15 Abs. 5 UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74).




