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§ 16
Laufschienen für Fördermittel

(1) In Abstellanlagen und Werkstätten müssen an Laufschienenenden und -unterbrechungen mechanische Endbegrenzungen vorhanden sein, die ein Abstürzen der Fördermittel verhindern.

(2) Weichen müssen so ausgebildet sein, daß ausgeschwenkte Zungen nicht in den Arbeits- und Verkehrsbereich hineinragen. DA

DA zu § 16 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. ausgeschwenkte Zungen oberhalb von mindestens 2,0 m über der jeweiligen Standfläche der Versicherten angeordnet sind.

 


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