§ 16
Laufschienen für Fördermittel
(1) In Abstellanlagen und Werkstätten müssen an Laufschienenenden und -unterbrechungen mechanische Endbegrenzungen vorhanden sein, die ein Abstürzen der Fördermittel verhindern.
(2) Weichen müssen so ausgebildet sein, daß ausgeschwenkte Zungen nicht in den Arbeits- und Verkehrsbereich hineinragen. DA
DA zu § 16 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. ausgeschwenkte Zungen oberhalb von mindestens 2,0 m über der jeweiligen Standfläche der Versicherten angeordnet sind.




