IV. Betrieb
§ 17
Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und sie den Versicherten bekanntzugeben. DA
(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.
DA zu § 17 Abs. 1:
Betriebsanweisungen sollen insbesondere Festlegungen enthalten über
| – | Aufgaben der mit dem Fahrbetrieb beschäftigten Versicherten, |
| – | das Verhalten bei Instandhaltungsarbeiten, wie Rollenwechsel, Seilkontrolle, Versetzen der Sessel oder Schleppgehänge, |
| – | das Verhalten bei Störungen, wie Ausfall von Sicherheitseinrichtungen, Seilentgleisung, Ausfall der Verständigungseinrichtungen, |
| – | die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. gegen Absturz, |
| – | das Mitfahren in oder auf Fördermitteln, |
| – | das Verhalten bei besonderen Witterungsverhältnissen, z. B. Gewitter, Sturm, schlechte Sichtverhältnisse, Lawinengefahr, |
ferner bei Seilschwebebahnen
| – | den Transport von Lasten, |
| – | den Einsatz von Geräten zur Bergung von Versicherten aus blockierten Fördermitteln im Störungsfall, |
ferner bei ortsveränderlichen Schleppliften und Materialseilbahnen
| – | den sachgemäßen Auf- und Abbau der Anlagen. |
Anweisungen werden durch Ausbildung und Unterweisung bekanntgegeben. Darüber hinaus können Anweisungen auch durch Aushänge bekanntgemacht werden.
Soweit Anweisungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften, z. B. Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BOSeil), Vorschriften für den Bau und Betrieb für Schleppaufzüge (BOSchlepp), vom Unternehmer aufgestellt worden sind, die Belange des Arbeitsschutzes berücksichtigen, können sie die Bestimmungen dieser Vorschrift erfüllen.




