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§ 18
Ingangsetzen

Versicherte dürfen Anlagen erst in Gang setzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, daß andere Versicherte nicht gefährdet werden. DA

DA zu § 18:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. mit den Versicherten, die gefährdet sein könnten, eine Verständigung über das bevorstehende Ingangsetzen erfolgt ist.

Diese Forderung ist nicht erfüllt, wenn lediglich eine Zeit für das Ingangsetzen vereinbart wird.

Gefährdet sind Versicherte, die z. B. in Antriebsanlagen, Umlenkstationen, Spanngewichtsschächten, Ein- und Auslaufbereichen sowie auf Stützen arbeiten und von Fördermitteln erfaßt werden oder in Gefahrstellen hineingeraten können.

 


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