§ 19
Verständigung
Zur Vermeidung von Gefährdungen beim Betrieb der Anlage müssen Versicherte sich untereinander eindeutig verständigen. DA
DA zu § 19:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte z. B.
| – | festgelegte Formulierungen exakt verwenden, |
| – | Aufträge durch Wiederholen bestätigen, |
| – | sich unverwechselbar ansprechen, insbesondere bei Verständigung über Funk. |




