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§ 19
Verständigung

Zur Vermeidung von Gefährdungen beim Betrieb der Anlage müssen Versicherte sich untereinander eindeutig verständigen. DA

DA zu § 19:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte z. B.

festgelegte Formulierungen exakt verwenden,
Aufträge durch Wiederholen bestätigen,
sich unverwechselbar ansprechen, insbesondere bei Verständigung über Funk.

 


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