§ 20
Instandhaltungsarbeiten an Anlagen und Fördermitteln
(1) Versicherte dürfen Instandhaltungsarbeiten nur durchführen, wenn Anlagen und Fördermittel stillstehen. Während der Arbeiten muß die Anlage gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Versicherte Instandhaltungsarbeiten während des Betriebes durchführen, wenn sie durch Bewegungen von Teilen der Anlage und Fördermitteln nicht gefährdet werden können. DA
(3) Sofern abweichend von Absatz 2 Wartungs- und Prüfarbeiten nur durchgeführt werden können, wenn bestimmte Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden, sind diese Arbeiten zulässig, wenn der Unternehmer mit der Durchführung nur fachlich geeignete Personen beauftragt, die imstande sind, etwa entstehende Gefahren abzuwenden, und wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten, die an diesen Arbeiten nicht beteiligt sind.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
| – | Versicherte Seil- und Abspannarbeiten nur unter Aufsicht von Sachkundigen durchführen, |
| – | die hierfür verwendeten Hilfsmittel und Zuggeräte für die auftretenden Belastungen bemessen sind |
| und | |
| – | vor jedem Einsatz deren Funktionsfähigkeit geprüft wird. DA |
(5) Versicherte müssen Instandhaltungsarbeiten von den hierfür vorgesehenen Einrichtungen aus durchführen. Das Abschmieren und die Sichtkontrolle von Teilen der Anlage, die bis zu einer Höhe von 3,5 m über Flurebene angeordnet sind, sind von Leitern aus zulässig. DA
DA zu § 20 Abs. 2:
Versicherte sind durch Bewegungen nicht gefährdet, wenn z. B.
| – | Schutzeinrichtungen nach § 7 Abs. 2 vorhanden sind, |
| – | sie von Fördermitteln nicht erfaßt werden können. |
DA zu § 20 Abs. 4:
Die Aufsicht durch Sachkundige umfaßt
| – | die Beurteilung der auftretenden Kräfte, |
| – | die Auswahl der Hilfsmittel, |
| – | die Festlegung des Arbeitsablaufs, |
| – | das Erkennen von Gefahren, |
| – | die Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen. |
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Seilschwebebahnen und Schlepplifte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Seilschwebebahnen und Schleppliften beurteilen kann.
Hilfsmittel sind z. B.
| – | Anschlagmittel, |
| – | Klemmplatten, |
| – | Spannhaken, |
| – | Spannkloben, |
| – | Drallbäume. |
Zuggeräte sind z. B.
| – | Winden, |
| – | Klemmbackengeräte, |
| – | Kettenzüge. |
Siehe auch UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (VBG 8).
Bestellung eines Koordinators bei Einsatz von Fremdfirmen siehe § 6 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
DA zu § 20 Abs. 5:
Zur Sichtkontrolle gehört nicht die Seilprüfung.




