§ 21
Anforderungen an Versicherte
Der Unternehmer darf mit der selbständigen Durchführung des Fahrbetriebes und dem Instandhalten von Anlagen nur Versicherte beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, für diese Tätigkeit tauglich und ausgebildet sind. DA
DA zu § 21:
Die Anforderungen an die Tauglichkeit von Versicherten richten sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Unternehmens unter Berücksichtigung von z. B. Art der Anlage und der Fördermittel, Übersichtlichkeit der Anlage, Höhenlage, Klima.
Hinweise für die Tauglichkeit sind enthalten in den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" und G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr".




