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§ 23
Transport von Lasten

(1) Werden mit Seilschwebebahnen Lasten transportiert, müssen die Versicherten die Lasten auf oder in Fördermitteln so anordnen und sichern, daß andere Versicherte nicht gefährdet sind. DA

(2) Versicherte müssen Fördermittel so beladen, daß im Arbeits- und Verkehrsbereich die Lasten die Sicherheitsabstände nach § 8 nicht einschränken. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdung von Versicherten getroffen sind. DA

DA zu § 23 Abs. 1:

Lasten sind sicher angeordnet, wenn sie an Teilen der Anlage oder Hindernissen nicht anstoßen oder hängenbleiben können. Lasten sind gesichert, wenn sie nicht herabfallen, umfallen oder verrutschen können.

DA zu § 23 Abs. 2:

Eine solche Sicherheitsmaßnahme ist z. B. das Räumen von Arbeitsplätzen.

 


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