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VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 26
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Anlagen, die vor dem 1. April 1990 in Betrieb waren, gelten folgende Bestimmungen nicht:

§ 8 Abs. 4,
§ 11 Abs. 1 Satz 2,
§ 11 Abs. 3,
§ 12 Abs. 2 hinsichtlich der Ausrüstung von Steigleitern mit Absturzsicherungen, soweit diese aus technischen Gründen nicht nachrüstbar sind,
§ 12 Abs. 3 hinsichtlich der Ausrüstung von Steigleitern mit Ruhebühnen,
§ 15.

 


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