VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 26
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Für Anlagen, die vor dem 1. April 1990 in Betrieb waren, gelten folgende Bestimmungen nicht:
| § 8 Abs. 4, | |
| § 11 Abs. 1 Satz 2, | |
| § 11 Abs. 3, | |
| § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Ausrüstung von Steigleitern mit Absturzsicherungen, soweit diese aus technischen Gründen nicht nachrüstbar sind, | |
| § 12 Abs. 3 hinsichtlich der Ausrüstung von Steigleitern mit Ruhebühnen, | |
| § 15. |




