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§ 5
Betriebsanleitung

Für den sicheren Betrieb der Anlagen muß eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mit den erforderlichen Angaben vorhanden sein. DA

DA zu § 5:

Hierzu gehören insbesondere Angaben über

technische Daten,
Ingangsetzen der Anlage,
Stillsetzen der Anlage,
Überwachung der Sicherheitseinrichtungen,
Wartung und Prüfung,
Beseitigung von Störungen,
zulässige Ladung und Art der Ladungssicherung bei Materialseilbahnen,
Auf- und Abbau von ortsveränderlichen Anlagen.

 


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