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§ 6
Anlagen und Fördermittel

Anlagen und Fördermittel müssen so beschaffen sein, daß sie ihrem Bestimmungszweck entsprechend sicher betrieben werden können. DA

DA zu § 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B.

Seilschwebebahnen für Personen entsprechend den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BOSeil),
Schlepplifte entsprechend den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Schleppaufzügen (BOSchlepp)

oder entsprechend anderen staatlichen Vorschriften gebaut sind und wenn

Materialseilbahnen und Sprengseilbahnen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik berechnet, gestaltet und gebaut sind.

 


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