§ 6
Anlagen und Fördermittel
Anlagen und Fördermittel müssen so beschaffen sein, daß sie ihrem Bestimmungszweck entsprechend sicher betrieben werden können. DA
DA zu § 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B.
| – | Seilschwebebahnen für Personen entsprechend den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BOSeil), |
| – | Schlepplifte entsprechend den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Schleppaufzügen (BOSchlepp) |
oder entsprechend anderen staatlichen Vorschriften gebaut sind und wenn
| – | Materialseilbahnen und Sprengseilbahnen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik berechnet, gestaltet und gebaut sind. |




