§ 7
Gefahrstellen
(1) Gefahrstellen an maschinellen Einrichtungen und Fördermitteln müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich sowie im Bereich von Instandhaltungsplätzen durch sicherheitsgerechtes Gestalten vermieden sein. DA
(2) Lassen sich im Arbeits- und Verkehrsbereich sowie im Bereich von Instandhaltungsplätzen Gefahrstellen nicht durch sicherheitsgerechtes Gestalten nach Absatz 1 vermeiden, müssen diese durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein. DA
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Schutzeinrichtungen an Seilauflaufstellen nur im Arbeits- und Verkehrsbereich erforderlich.
DA zu § 7 Abs. 1:
Gefahrstellen sind z. B. Quetschstellen, Scherstellen, Fangstellen, Einzugstellen.
Quetschstellen sind z. B. vermieden, wenn die Abstände nach DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen" nicht unterschritten werden.
Siehe hierzu auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
DA zu § 7 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen, Umwehrungen.
Siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).




