§ 8
Sicherheitsabstände zwischen Fördermitteln und
Teilen der Umgebung
(1) Zwischen Fördermitteln und Teilen der Umgebung in den Stationen muß im Arbeits- und Verkehrsbereich ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche der Versicherten vorhanden sein. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für ortsfeste Einrichtungen, die baulich oder betrieblich bedingt in den durch den Sicherheitsabstand bestimmten Raum hineinragen müssen und als Gefahrstellen erkennbar sind. DA
(3) Absatz 1 gilt nicht für von Hand bewegte Fördermittel in Abstellanlagen.
(4) Unter Fördermitteln von Seilschwebebahnen muß folgender Sicherheitsabstand vorhanden sein: DA
| – | 0,12 m bei Standflächen neben Fördermitteln, bis zu einer Tiefe von mindestens 0,15 m von der Außenkante der Fördermittel an deren Längsseite, |
| – | 0,5 m über Teilen von begehbaren Bauwerken oder Maschinen, |
| – | 2,5 m über ständigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen für Personen, |
| – | 0,5 m über Fahrzeugen auf Verkehrswegen. |
(5) Absatz 4 gilt nicht für Fördermittel von Seilschwebebahnen im Ein- und Auslaufbereich.
DA zu § 8 Abs. 1:
Bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes sind Pendelbewegungen der Fördermittel zu berücksichtigen.
DA zu § 8 Abs. 2:
Solche Einrichtungen sind z. B. Bahnsteige, Rampen.
Erkennbar als Gefahrstellen sind diese Einrichtungen z. B., wenn sie durch ihre Form auffallen oder durch Anstrich oder Beleuchtung kenntlich gemacht sind.
Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).
DA zu § 8 Abs. 4:
Bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes sind pendelnde und belastete Fördermittel zu berücksichtigen.




