§ 12
Spanngewichtsschächte
(1) Spanngewichtsschächte und Spanngewichte, die zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten betreten werden müssen, müssen mit sicheren Zugängen und Standflächen ausgerüstet sein. DA
(2) Abweichend von § 15 Abs. 4 UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) müssen Absturzsicherungen an Steigleitern in Spanngewichtsschächten erst bei einer Länge von mehr als 10 m vorhanden sein. Absturzsicherungen müssen so gebaut sein, daß an jeder Stelle der Steigleiter ein Übersteigen auf Spanngewichte möglich ist, soweit dies betriebstechnisch erforderlich ist. DA
(3) Abweichend von § 15 Abs. 6 UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) müssen Ruhebühnen an Steigleitern in Spanngewichtsschächten erst bei einer Leiterlänge von mehr als 15 m vorhanden sein. Der Abstand von Ruhebühnen darf nicht mehr als 10 m betragen. DA
DA zu § 12 Abs. 1:
Anforderungen an Standflächen und Zugänge siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1.
DA zu § 12 Abs. 2 und 3:
Das Erfordernis der Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung bleibt unberührt.
DA zu § 12 Abs. 2 und 3:
Das Erfordernis der Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung bleibt unberührt.




