pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 13
Sicherung gegen Ingangsetzen

(1) Anlagen müssen in den Stationen mit Einrichtungen zur Sicherung gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Ingangsetzen ausgerüstet sein. DA

(2) Bei Anlagen, die in zwei Fahrtrichtungen in Betrieb gesetzt werden können, müssen die Befehlseinrichtungen so beschaffen sein, daß ein Anlaufen der Anlage in die nichtbeabsichtigte Fahrtrichtung vermieden ist. DA

DA zu § 13 Abs. 1:

Die Forderung nach Sicherung gegen unbefugtes Ingangsetzen ist erfüllt, wenn die Anlage z. B. mit Schlüsselschalter, abschließbarem Hauptschalter ausgerüstet ist.

Im Bereich der Umlenkstationen von Sesselbahnen und Schleppliften ist diese Forderung auch erfüllt, wenn Not-Befehlseinrichtungen, die nach Betätigung in der "Aus"-Stellung verbleiben, oder selbstsperrende Überfahrsicherungen vorhanden sind.

Die Forderung nach Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen ist erfüllt, wenn z. B. Taster mit einem möglichst eng umschließenden Kragen umgeben sind und der Taster in keiner Stellung über den Kragen hinausragt.

Ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen ist sowohl durch zufällige Körperbewegung als auch durch Bewegung von Gegenständen, z. B. herabfallende Teile, möglich.

DA zu § 13 Abs. 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Schalter für die Rückwärtsfahrt als Schalteinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sind.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag