§ 15
Einrichtungen zum Abheben von Seilen
(1) Zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten auf Stützen und Stationen an Laufrollen für Förder- oder Zugseile sowie an Tragseilschuhen müssen Einrichtungen zum Abheben des Seiles fest angebracht sein. DA
(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Materialseilbahnen, Sprengseilbahnen und Schleppliften anstelle fest angebrachter Einrichtungen lösbare Abhebeeinrichtungen zulässig. Diese müssen durch ihre Bauart gegen Kippen gesichert werden können.
DA zu § 15 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B.
| – | Seilabhebeböcke bei Stützen mit aufliegendem Seil, |
| – | Anschlagösen unterhalb von Niederhaltestützen |
vorhanden sind.




