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§ 15
Einrichtungen zum Abheben von Seilen

(1) Zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten auf Stützen und Stationen an Laufrollen für Förder- oder Zugseile sowie an Tragseilschuhen müssen Einrichtungen zum Abheben des Seiles fest angebracht sein. DA

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Materialseilbahnen, Sprengseilbahnen und Schleppliften anstelle fest angebrachter Einrichtungen lösbare Abhebeeinrichtungen zulässig. Diese müssen durch ihre Bauart gegen Kippen gesichert werden können.

DA zu § 15 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B.

Seilabhebeböcke bei Stützen mit aufliegendem Seil,
Anschlagösen unterhalb von Niederhaltestützen

vorhanden sind.

 


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