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II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Seilschwebebahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind kraftbetriebene Anlagen, mit denen Personen in Fördermitteln befördert oder Güter mit Fördermitteln transportiert werden; dabei werden die Fördermittel von Seilen getragen. DA

(2) Schlepplifte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind kraftbetriebene Anlagen, mit denen auf Sportgeräten stehende oder sitzende Personen mittels Fördermitteln gezogen werden; dabei werden die Fördermittel von Seilen getragen. DA

(3) Arbeits- und Verkehrsbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfaßt die ständigen Arbeitsplätze und die Verkehrswege für Personen. DA

(4) Instandhaltungsplätze im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Arbeitsplätze, die von Flurebene nicht unmittelbar erreicht werden können, von denen aus Instandhaltungsarbeiten an maschinellen und elektrischen Anlagenteilen sowie an Fördermitteln durchgeführt werden. DA

DA zu § 2 Abs. 1:

Zu den Seilschwebebahnen gehören Kabinenbahnen, Sesselbahnen. Zu den Seilschwebebahnen zum Gütertransport gehören Materialseilbahnen und Sprengseilbahnen. Mit Sprengseilbahnen werden bei Schneefeldsprengungen Sprengladungen an die für die Zündung vorgesehene Stelle gebracht.

Zur Anlage gehören die für den Betrieb der Seilschwebebahnen unmittelbar erforderlichen maschinellen, elektrischen und baulichen Einrichtungen, z. B. Fördermittel, Antriebseinrichtungen, Förderseile, Stationen, Stützen.

Zu den Anlagen gehören auch diejenigen Einrichtungen neben, über und unter dem Fahrbereich, durch die Versicherte in Verbindung mit bewegten Fördermitteln gefährdet werden können.

Fahrbereich ist der von bewegten Fördermitteln einschließlich der transportierten Güter in Anspruch genommene Raum.

Zu den Fördermitteln für Personen gehören Kabinen und Sessel sowie deren Tragwerke, Laufwerke und Klemmeinrichtungen sowie Arbeitsgehänge, die als Standplätze zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten dienen.

Zu den Fördermitteln für Güter gehören z. B. Kübel, Behälter sowie deren Tragwerke, Laufwerke und Klemmeinrichtungen.

DA zu § 2 Abs. 2:

Zu den Schleppliften gehören z. B. Skilifte, Wasserskilifte.

Zur Anlage gehören die für den Betrieb der Schlepplifte unmittelbar erforderlichen maschinellen, elektrischen und baulichen Einrichtungen, z. B. Fördermittel, Antriebseinrichtungen, Förderseile, Stationen, Stützen.

Zu den Anlagen gehören auch diejenigen Einrichtungen neben und unter dem Fahrbereich, durch die Versicherte in Verbindung mit bewegten Fördermitteln gefährdet werden können.

Sportgeräte sind z. B. Skier und ähnliche Geräte, Schlitten.

Fördermittel von Schleppliften sind z. B. Schleppgehänge, Schleppbügel.

DA zu § 2 Abs. 3:

Zu den ständigen Arbeitsplätzen gehören z. B. Steuerstände, Ein- und Ausstiegsstellen, Ladestellen.

Verkehrswege für Personen sind z. B. Wege zu ständigen Arbeitsplätzen.

Siehe auch § 24 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

DA zu § 2 Abs. 4:

Instandhaltung umfaßt Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

Unmittelbar können Teile der Anlage erreicht werden, wenn hierfür z. B. Leitern nicht erforderlich sind.

 


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