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§ 22
Mitfahren von Versicherten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Steuerstände besetzt sind, wenn Versicherte zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten auf oder in Fördermitteln mitfahren.

(2) Fahren Versicherte zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten auf oder in Fördermitteln mit, haben sie die hierfür vorhandenen besonderen Einrichtungen zu benutzen und sich während der Fahrt bestimmungsgemäß zu verhalten. DA

(3) Versicherte dürfen Seilscheiben mit besetzten Arbeitsgehängen nur umfahren, wenn dies vom Unternehmer zugelassen ist. DA

(4) In Fördermitteln von Materialseilbahnen darf der Unternehmer Versicherte nur mitfahren lassen, wenn aufgrund der Bauart der Fördermittel, der Seilbahnanlage und der Durchführung des Betriebes die Sicherheit der Versicherten gewährleistet ist und die Berufsgenossenschaft ihre Zustimmung erteilt hat.

DA zu § 22 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn sich die Versicherten z. B.

über ein Funksprechgerät mit dem Steuerpersonal verständigen,
einen sicheren Stand verschafft haben,
gegen Absturz gesichert haben, z. B. durch Anschlagen der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz,
bei Vorbeifahrt an Anlageteilen nicht in den Gefahrbereich begeben.

Besondere Einrichtungen siehe § 9 Abs. 1 und § 14.

DA zu § 22 Abs. 3:

Der Unternehmer kann das Umfahren zulassen, wenn die hierzu vom Hersteller festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Voraussetzungen sind insbesondere das Nichtüberschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit und der zulässigen Gesamtlast des besetzten Fördermittels.

 


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