pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

V. Prüfungen

§ 24
Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen auf ihren betriebs- und arbeitssicheren Zustand prüfen zu lassen. DA

(2) Der Unternehmer hat Anlagen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf arbeitssicheren Zustand prüfen zu lassen. DA

(3) Die Ergebnisse der Prüfungen nach Absatz 2 sind in ein Prüfbuch einzutragen, wobei der Nachweis auch formlos geführt werden kann. Sie sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

DA zu § 24 Abs. 1:

Prüfumfang und Prüffristen für den betriebssicheren Zustand sind für Seilschwebebahnen für Personen in den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BOSeil), für Schlepplifte in den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Schleppaufzügen (BOSchlepp) oder in anderen staatlichen Vorschriften festgelegt.

Die Prüfung des arbeitssicheren Zustandes erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift über Bau und Ausrüstung sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Zur ersten Inbetriebnahme gehört nicht die Wiederinbetriebnahme von Schleppliften, die zu Saisonbeginn jeweils neu errichtet werden.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Seilschwebebahnen und Schlepplifte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Seilschwebebahnen und Schlepplifte prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Als Sachverständige können z. B. herangezogen werden: Sachverständige der Technischen Überwachung, Fachingenieure der Hersteller, Fachingenieure der Betreiber.

DA zu § 24 Abs. 2:

Zum Prüfumgang des arbeitssicheren Zustandes siehe Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 1.

Sachkundige siehe Durchführungsanweisungen zu § 20 Abs. 4.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag