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§ 9
Fördermittel

(1) Fördermittel, in oder auf denen Versicherte mitfahren, müssen so gestaltet sein, daß ein sicherer Aufenthalt möglich ist. DA

(2) An oder auf Fördermitteln müssen Standplätze, von denen aus Arbeiten an Teilen der Anlage durchgeführt werden, mit sicherer Standfläche und Geländer ausgerüstet sein. Arbeitsgehänge müssen zusätzlich mit Ablagen für Werkzeuge und Hilfsmittel ausgerüstet sein. DA

(3) Abweichend von Absatz 2 müssen Griffe zum Festhalten und Anschlagpunkte zum Anschlagen von Sicherheitsgeschirren vorhanden sein, wenn die Eigenart der Fördermittel oder der durchzuführenden Arbeiten ein Geländer nicht zulassen.

(4) Standflächen zum Mitfahren müssen so angeordnet sein, daß zwischen ihnen und Teilen der Anlage, unter denen die Fördermittel durchfahren, jeweils eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m vorhanden ist. Standflächen, von denen aus gearbeitet wird, müssen so angeordnet sein, daß eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung eingenommen werden kann. DA

(5) Sitzflächen zum Mitfahren müssen so angeordnet sein, daß zwischen ihnen und Teilen der Anlage, unter denen die Fördermittel durchfahren, jeweils eine lichte Höhe von mindestens 1,2 m vorhanden ist.

(6) Standplätze müssen sicher erreichbar sein. DA

(7) Müssen Versicherte von Stützen oder Bergungseinrichtungen auf Fördermitteln übersteigen, müssen an den Fördermitteln Einrichtungen für ein sicheres Übersteigen vorhanden sein. DA

(8) Für die Bergung von Versicherten aus Fördermitteln müssen Einrichtungen vorhanden sein. DA

DA zu § 9 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B.

eine ausreichend bemessene Sitz- und Standfläche vorhanden ist
und
Seitenwände oder Geländer vorhanden sind.

Geländer siehe § 33 Abs. 5 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

DA zu § 9 Abs. 2:

Die Forderung nach sicherer Standfläche ist erfüllt, wenn

sie eine ausreichende Tragfähigkeit aufweist,
ihre Oberfläche trittsicher ist
und
keine Stolperstellen vorhanden sind.

Fördermittel siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 1.

DA zu § 9 Abs. 4:

Anlagenteile, unter denen Fördermittel durchfahren, sind z. B. Laufrollen, Abweiser.

DA zu § 9 Abs. 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. Steigleitern, Überstieghilfen vorhanden sind.

DA zu § 9 Abs. 7:

Einrichtungen an Fördermitteln für ein sicheres Übersteigen sind z. B. Trittrasten an Sesselgehängen.

Bergungseinrichtungen sind z. B. Seilfahrgeräte, Bergungsfahrzeuge.

DA zu § 9 Abs. 8:

Solche Einrichtungen sind z. B. Abseilgeräte, Leitern.

 


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