§ 21
Anstrich
Mit einem auffälligen Anstrich müssen versehen sein:
| Müllsammelfahrzeuge, | |
| Kehrfahrzeuge, | |
| Saugfahrzeuge, | |
| Hochdruckspülfahrzeuge, | |
| fahrbare Hubarbeitsbühnen, | |
| Feuerwehrfahrzeuge. |
DA zu § 21:
Siehe auch
- DIN 30701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen", für Feuerwehrfahrzeuge gilt DIN EN 14502-2 "Feuerwehrfahrzeuge; Teil 2: Zusätzliche Anforderungen zu DIN 1846-2 und DIN EN 1846-3",
- DIN EN 1501-1 "Abfallsammelfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hecklader".
Zur Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen siehe auch § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) und DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten".




