§ 53
Ziehen von Lasten
Lasten dürfen mit Zugeinrichtungen des stillstehenden Fahrzeuges nur gezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann. DA
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet § 53 wie folgt:
Unternehmer und Versicherte dürfen Lasten mit Zugeinrichtungen des stillstehenden Fahrzeuges nur ziehen, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann.
DA zu § 53:
Diese Forderung kann erfüllt werden durch
| – | konstruktive Gestaltung des Fahrzeuges, z. B. | |
| – | ausreichendes Verhältnis von Fahrzeuggewicht zu Zugkraft, | |
| – | auf alle Räder wirkende Feststellbremse, | |
| – | ausreichend bemessenes Gegengewicht, | |
| – | Verwendung von Abstützeinrichtungen, z. B. | |
| – | Bergstützen, | |
| – | Rückeschilde. |




