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§ 10
Fenstersicherungen

(1) Fenster, die ohne Hilfsmittel von außen erreichbar sind, müssen Sicherungen gegen Einstieg sowie gegen Einblick von außen haben, wenn in dem dahinterliegenden Bereich Banknoten von Versicherten ausgegeben, angenommen, bearbeitet oder verwahrt werden.

(2) Fenster von Räumen, die einen ungehinderten Zugang zu den in Absatz 1 genannten Bereichen ermöglichen, müssen mindestens mit Sicherungen gegen Einstieg ausgerüstet sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist ein Einblick von außen zulässig, wenn die Fenster durchschusshemmend ausgeführt sind.

DA

DA zu § 10:

Diese Forderungen sind ohne zusätzliche Maßnahmen erfüllt, wenn z. B. die Höhe zwischen Fensterunterkante und dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche mindestens 2 m beträgt.

Bei niedriger gelegenen Fenstern sind diese Forderungen z. B. erfüllt, wenn mindestens bis zu einer Höhe von 2 m über dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche Sicherungen gegen Einstieg und Einblick von außen zusätzlich vorhanden sind.

Sicherungen gegen Einstieg können z. B. sein:

  Festverglasungen,
  fest verankerte Vergitterungen mit einem Abstand von maximal 0,15 m für die senkrechten Stäbe,
  Fenster mit Kippbeschlägen oder Sperrsystemen, die bei vertikalen Öffnungen nicht mehr als 0,15 m Öffnungsweite und bei horizontalen Öffnungen nicht mehr als 0,20 m Öffnungsweite zulassen.

Sicherungen gegen Einblick von außen können z. B. sein:

  Sichtblenden,
  entsprechend eingestellte Lamellenstores
    oder
  dichte Gardinen und Übervorhänge, deren Wirksamkeit nicht durch die Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben wird.

Siehe auch:

§ 31 dieser Unfallverhütungsvorschrift sowie

§§ 2, 5, 12, 14 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

 


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