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§ 12
Durchschusshemmende Schirme in Verbindung mit durchbruchhemmenden Abtrennungen

Abweichend von § 11 ist für Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten eine durchschusshemmende Abschirmung ausreichend, wenn eine unmittelbare Bedrohung an diesen Arbeitsplätzen durch zusätzliche durchbruchhemmende Abtrennungen verhindert ist. Türen innerhalb der durchbruchhemmenden Abtrennungen müssen durchschusshemmend ausgeführt und zusätzlich durchschusshemmend abgeschirmt sein.

DA

DA zu § 12:

Diese Forderungen sind für durchbruchhemmende Abtrennungen erfüllt, wenn z. B.:

  Scheiben aus Verbund-Sicherheitsglas oder lichtdurchlässigen Kunststoffen bestehen und mindestens der Widerstandsklasse P3A nach DIN EN 356 entsprechen;
  feste Vergitterungen eine Mindestmaterialstärke von 8 mm aufweisen;
  für andere Materialien die gleiche Schutzwirkung nachgewiesen ist und Einscheiben-Sicherheitsglas nicht verwendet wird;
  hinsichtlich der Befestigung und Rahmung von durchbruch- und durchschusshemmenden Bauelementen die Festlegungen des § 11 eingehalten sind;
  die Abstände zwischen den Bauelementen von durchbruchhemmenden Abtrennungen bei vertikalen Öffnungen 0,15 m und bei horizontalen Öffnungen 0,20 m nicht überschreiten;
  durchbruchhemmende Abtrennungen im Allgemeinen so ausgeführt sind, dass ihr Abstand von der Decke maximal 0,20 m beträgt, in höheren Räumen auf dem Fußboden aufstehende Abtrennungen mindestens 2,50 m und auf Schaltertischen aufgesetzte Abtrennungen mindestens 2,10 m hoch sind sowie bei kombinierten Ausführungen die höhere Abtrennung seitlich mindestens 1,00 m weitergeführt ist;
  seitliche durchschusshemmende Abschirmungen in Verbindung mit durchbruchhemmenden Abtrennungen bis zu einer lichten Raumtiefe von mindestens 0,80 m wirksam sind.

Für die Ausführung der Türen und die Absicherung der Fenster von nach § 12 abgetrennten Bereichen gelten die Forderungen als erfüllt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen an die Materialstärke und -ausführung die Bestimmungen der §§ 9 und 10 dieser Unfallverhütungsvorschrift eingehalten sind. Für durchschusshemmende Abschirmungen gilt § 11.

Siehe auch:

§§ 2, 5, 18 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),

DIN EN 356 "Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen manuellen Angriff".

 


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