§ 14
Durchbruchhemmende Abtrennungen
Abweichend von § 11 dürfen Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen nur durchbruchhemmend abgetrennt sein, wenn in diesen Bereichen die ständige Anwesenheit von mindestens 6 Versicherten mit Blickkontakt gewährleistet ist.
DA zu § 14:
Hinsichtlich der Materialien, deren Befestigung und Rahmung sowie der Abstände der Bauelemente von durchbruchhemmenden Abtrennungen siehe Durchführungsanweisungen zu § 12.
Ständige Anwesenheit ist auch dann gegeben, wenn sie nur auf Grund besonderer Umstände oder kurzfristig unterbrochen wird.
Besondere Umstände oder eine kurzfristige Unterbrechung der Anwesenheit liegen nicht vor z. B. bei Urlaub, Krankheit, Mittagspause, Ausbildungsmaßnahmen und Besuchen bei Kunden.




