pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 15
Kassenboxen

Arbeitsplätze in durchschuss- oder durchbruchhemmend ausgeführten Kassenboxen müssen ausreichend bemessen und für den Betrieb bei geschlossenen Türen nach § 30 ausreichend belüftet sein.

DA

DA zu § 15:

Diese Forderungen sind z. B. erfüllt, wenn

  die Grundfläche für einen Arbeitsplatz mindestens 5 m2 und für jeden weiteren Arbeitsplatz mindestens 4 m2 beträgt,
  die freie Bewegungsfläche je Arbeitsplatz mindestens 1,5 m x 1,0 m groß ist
    und
  je Arbeitsplatz eine Frischluftmenge von mindestens 45 m3/h so zugeführt werden kann, dass die Versicherten keiner vermeidbaren Zugluft ausgesetzt sind.

Für Kassenboxen mit geschlossener Decke siehe § 23 der Arbeitsstättenverordnung, wonach insbesondere die Grundfläche mindestens 8 m2 betragen muss. Lamellendecken gelten nicht als geschlossene Decken.

Siehe auch § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag