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§ 16
Durchbruchhemmende Abtrennungen in Verbindung mit Behältnissen für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe

(1) Abweichend von § 11 dürfen Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen auch durchbruchhemmend abgetrennt sein, wenn dort Behältnisse für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe eingesetzt sind und in diesen Bereichen die ständige Anwesenheit von mindestens 2 Versicherten mit Blickkontakt gewährleistet ist.

(2) Behältnisse für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe müssen von dem zuständigen Unfallversicherungsträger geprüft sein. Sie müssen gegen Wegnahme gesichert, aufbruchhemmend ausgeführt sowie mit Verschlusssystemen ausgerüstet sein, welche die zeitverschlossenen Banknotenbestände nur programmgesteuert und zeitlich gestaffelt freigeben. Die Zeitverschlusssysteme müssen so ausgeführt und gesichert sein, dass eingestellte Programme nicht unbefugt geändert werden können.

(3) Es muss dauerhaft und leicht verständlich darauf hingewiesen sein, dass die Geldbestände durch Zeitschloss gesichert sind und die eingestellten Sperrzeiten von den Versicherten nicht beeinflusst werden können.

DA

DA zu § 16:

Die Forderungen hinsichtlich der Verschlusssysteme sind z. B. erfüllt, wenn

  mindestens 5 Öffnungs-/Zeitstufen vorhanden sind
    und
  diese so programmierbar sind, dass für die Freigabe aller Banknotenfächer ein Mindestzeitraum von 10 Minuten nicht unterschritten werden kann und die Sperrzeiten der einzelnen Fächer zwischen 30 Sekunden und 10 Minuten einstellbar sind. Die Forderung hinsichtlich der aufbruchhemmenden Ausführung ist erfüllt, wenn die Gehäuse und Verschlusssysteme einen ausreichenden Widerstand gegen einfache Werkzeuge gewährleisten.

Hinweise mit dem Text:

        "Geldbestände zeitschlossgesichert!
         Unsere Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf Abkürzung der eingestellten Sperrzeit"

können beim zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.

Bezüglich der ständigen Anwesenheit siehe Durchführungsanweisungen zu § 14.

Bezüglich der Prüfung der Behältnisse siehe Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 2.

Siehe auch:

§§ 2, 5, 18 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),

DIN VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V",
DIN EN 60 950 "Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik".

 


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Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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