§ 17
Zentrale Geldversorgungseinrichtungen
(1) Arbeitsplätze an Zentralen Geldversorgungseinrichtungen außerhalb öffentlich zugänglicher Bereiche müssen entsprechend den §§ 4, 5, 9 und 10 gesichert sein.
(2) An Zentrale Geldversorgungseinrichtungen angeschlossene Arbeitsplätze in öffentlich zugänglichen Bereichen müssen entsprechend den §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 gesichert sein.




