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§ 17
Zentrale Geldversorgungseinrichtungen

(1) Arbeitsplätze an Zentralen Geldversorgungseinrichtungen außerhalb öffentlich zugänglicher Bereiche müssen entsprechend den §§ 4, 5, 9 und 10 gesichert sein.

(2) An Zentrale Geldversorgungseinrichtungen angeschlossene Arbeitsplätze in öffentlich zugänglichen Bereichen müssen entsprechend den §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 gesichert sein.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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