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§ 18
Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten

(1) Arbeitsplätze mit Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten in öffentlich zugänglichen Bereichen müssen entsprechend den §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 gesichert sein. Außerdem muss die ständige Anwesenheit von mindestens zwei Versicherten mit Blickkontakt gewährleistet sein. DA

(2) Die Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten müssen mit Einrichtungsgegenständen so umgeben sein, dass Versicherte das Betreten der Automatenbedienbereiche durch Unbefugte sofort erkennen können.

(3) Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten müssen von dem zuständigen Unfallversicherungsträger geprüft sein. DA

(4) Gehäuse von Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten sowie ihre funktionsbedingten Öffnungen und Verriegelungseinrichtungen müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch und Wegnahme bieten. DA

(5) Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten müssen so ausgeführt sein, dass eine Alarmauslösung sowohl mit der Einleitung eines Auszahlungsvorganges als auch mit der Einleitung einer Öffnung des Hauptverschlusses möglich ist.

(6) Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten dürfen nur mit programmgesteuerter Bestandsverwaltung betrieben werden können. Hierbei muss sichergestellt sein, dass die pro Zeiteinheit abrufbaren Beträge begrenzt sind. Außerdem müssen Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten mit einem Zeitverschlusssystem versehen sein, das ein Öffnen des Hauptverschlusses vor Ablauf der festgelegten Sperrzeit nicht zulässt. DA

(7) An den Eingängen für den Publikumsverkehr sowie in den öffentlich zugänglichen Bereichen muss dauerhaft und leicht verständlich darauf hingewiesen sein, dass nur festgelegte Geldbeträge nach vorgegebenen Sperrzeiten freigegeben werden und diese von den Versicherten nicht beeinflusst werden können. DA

DA zu § 18 Abs. 1:

Bezüglich der ständigen Anwesenheit siehe Durchführungsanweisungen zu § 14.

DA zu § 18 Abs. 3:

Bezüglich der Prüfung von Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten (BBA) siehe Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 2.

Siehe auch:

DIN VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V",

DIN EN 60 950 "Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik".

DA zu § 18 Abs. 4:

Diese Forderungen sind erfüllt, wenn z. B.

  Gehäuse aus mindestens 3 mm starkem Stahlblech bestehen,
  Gesamtgewicht oder Verankerung eine Wegnahme unwahrscheinlich machen,
  aufliegende Türen mit einer Dreipunktverriegelung ausgerüstet sind,
  bei innenliegenden Türen mit einer Zweipunktverriegelung ein Umbug von mindestens 20 mm vorhanden ist
    und
  der Widerstandswert der Verriegelungseinrichtungen mindestens dem des Gehäuses entspricht.

Siehe auch §§ 2, 5, 18 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

DA zu § 18 Abs. 6:

Hinsichtlich der Begrenzung der pro Zeiteinheit abrufbaren Beträge siehe § 32.

Die Forderung hinsichtlich der Sperrzeit für den Hauptverschluss ist erfüllt, wenn die Sperrzeit mindestens 10 Minuten beträgt.

Siehe auch §§ 2, 5, 18 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),

BG-Information "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (BGI 650, ZH 1/418).

DA zu § 18 Abs. 7:

Entsprechende Hinweise mit dem Text:

       "Geldbestände zeitschlossgesichert!
        Unsere Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf Abkürzung der eingestellten Sperrzeit"

können beim zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.

Siehe auch §§ 2, 5, 18 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

 


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