§ 19
Kundenbediente Banknotenautomaten und Tag- oder Nachttresoranlagen
(1) Bei Kundenbedienten Banknotenautomaten muss durch die Aufstellung oder durch besondere Einrichtungen sichergestellt werden können, dass während der Ver- und Entsorgung durch Versicherte der Arbeitsbereich öffentlich nicht zugänglich und ein Einblick von außen nicht möglich ist.
(2) Die Vorderfronten von Kundenbedienten Banknotenautomaten müssen an übersichtlichen Standorten mit gut ausgeleuchtetem Umfeld liegen. DA
(3) Kundenbediente Banknotenautomaten in öffentlich zugänglichen Bereichen, in denen Versicherte ständig anwesend sind, müssen den Anforderungen nach § 18 Abs. 4 entsprechen.
(4) Die Forderung der Absätze 1 und 2 gelten auch für Tag- und Nachttresoranlagen.
DA zu § 19 Abs. 2:
Diese Forderung ist hinsichtlich der Ausleuchtung des Umfeldes von Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA) erfüllt, wenn eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux vorhanden ist.




