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II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentlich zugänglich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind solche Bereiche von Betriebsstätten, die ohne besondere Hilfsmittel betreten oder erreicht werden können. DA

(2) Griffbereit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Banknotenbestände dann, wenn der Zugriff zu den Banknoten ohne besondere Erschwernisse möglich ist. DA

(3) Fahrbare Zweigstellen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bewegliche Betriebsstätten mit Bargeldverkehr. Fahrbare Zweigstellen sind keine Geldtransportfahrzeuge.

DA zu § 2 Abs. 1:

Besondere Hilfsmittel sind z. B. Schlüssel.

DA zu § 2 Abs. 2:

Besondere Erschwernisse sind z.B. gegeben bei Verwahrung der Banknoten in Behältnissen, die unter Zeit- oder Doppelverschluss stehen.

 


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